Sein angeblich regelmässiger Aufenthalt in der Drogenszene E.________ (Ort) vermöge demnach keinen konkreten Anhaltspunkt für eine höhere Wahrscheinlichkeit der Begehung von Delikten zu begründen. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung von zukünftigen Delikten werde durch die Staatsanwaltschaft ferner daran aufgehängt, dass der Beschwerdeführer zu gewalttätigem Verhalten neige, was das vorliegende Delikt zeige. Diese Argumentation überzeuge nicht.