2 Anhaltspunkt dafür sein, dass der Beschwerdeführer eine höhere Wahrscheinlichkeit als der Durchschnittsbürger biete, andere Delikte begangen zu haben oder künftig zu begehen. Um eine höhere Wahrscheinlichkeit zu begründen, müssten weitere Anhaltspunkte hinzukommen wie z.B. bereits frühere Straffälligkeit. Wie aber durch den Strafregisterauszug belegt, sei der Beschwerdeführer bis anhin noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Sein angeblich regelmässiger Aufenthalt in der Drogenszene E.______