4. Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, dass das DNA- Profil nicht erforderlich sei, um einen Beitrag zur Aufklärung des ihm vorgeworfenen Deliktes zu leisten. Er sei geständig, C.________ mit einer Bierflasche geschlagen zu haben. Der Vorfall sei ausserdem von einer Videokamera aufgezeichnet worden. Es bestehe kein Bedarf an der Erstellung eines DNA-Profils, da zur Aufklärung der Anlasstat gar keine Spuren zugeordnet werden müssten. Die verfügte Massnahme halte vor dem Subsidiaritätsprinzip nicht stand. Des Weiteren könne der regelmässige Aufenthalt an einem bestimmten Ort noch kein konkreter