3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass A.________ am 23.12.2020 C.________ an der D.________ (Strasse) beim Bahnhof E.________ (Ort) mit einer leeren Bierflasche mehrmals vorsätzlich auf den Kopf geschlagen hat und dabei schwere Verletzungen des Opfers in Kauf nahm. Der Vorfall wurde von einer Videokamera aufgezeichnet. Es wurden Kleider vom Opfer sowie die Tatwaffe (Bierflasche) sichergestellt. Aus diesem Grund ist es erforderlich von A.______