Gegen diese Verfügung erhob er am 22. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entfernung und Vernichtung der entnommenen DNA-Probe aus den Akten. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 zugestellt.