Der Umstand, dass der beschwerdeführenden unterliegenden Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, spielt für die Frage der Auferlegung der Verteidigungskosten der beschuldigten Person keine Rolle. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet die Privatklägerschaft nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende beschuldigte Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2020 / 6B_493/2020 / 6B_594/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6, 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 3, 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.6 und 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3;