Diese legte sich erst, als der Beschwerdeführe in Handschellen gelegt und auf die Polizeiwache in Thun verbracht werden konnte. Seine Verletzungen gründen somit in seiner Gegenwehr und der aus diesem Grund unter Gewaltanwendung durchgeführten, aber nicht unverhältnismässigen Personenkontrolle mit anschliessender Arretierung. Dass das Verhalten der Beschuldigten brutal und rassistisch motiviert gewesen ist, ist nicht erstellt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder eine Jacke noch eine Kapuze im Gesicht hatte, welche ihm das Atmen erschwert hätte.