Dass sich der Beschwerdeführer bei der Arretierung verletzte und in Atemnot geriet, ist zu bedauern. Diesbezüglich ist aber erstellt, dass er den Aufforderungen der Beschuldigten, sich auszuweisen, nicht sofort und nicht zu telefonieren keine Folge leistete, sich der Arretierung widersetzte und entsprechende Gegenwehr leistete. Diese legte sich erst, als der Beschwerdeführe in Handschellen gelegt und auf die Polizeiwache in Thun verbracht werden konnte.