Wenn dies zur Erreichung der Anhaltungsziele erforderlich ist, kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten verbracht werden. Dies ist vorab dann angemessen, wenn sich die Person nicht ausweisen und eine nähere Überprüfung nur auf dem Polizeiposten durchgeführt werden kann (SCHMID/JOSITSCH, a.aO., N. 11 zu Art. 215 StPO). Dass sich der Beschwerdeführer bei der Arretierung verletzte und in Atemnot geriet, ist zu bedauern.