23 Abs. 1 und 2 PolG). Primär sollte der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen werden. Diese geschieht durch das Ansprechen der betroffenen Person sowie durch Aufforderung, am Ort zu verblieben und den Aufforderungen im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO nachzukommen. Die Person, die diesen Aufforderungen nicht nachkommt, kann nach Art. 200 StPO allenfalls mit Gewalt gehindert werden (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 215 StPO). Wenn dies zur Erreichung der Anhaltungsziele erforderlich ist, kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten verbracht werden.