13 verblassenden Erinnerung infolge Zeitablaufs. Der Vorfall vom 26. Februar 2018 lag zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits rund zweieinhalb Jahre zurück. Die Polizeiorgane sind dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Von mehreren geeigneten Massnahmen haben sie diejenige zu ergreifen, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Art. 23 Abs. 1 und 2 PolG).