Gemäss den Ausführungen in der Anzeige soll ihm das Gesicht heftig zu Boden gedrückt worden sein, so dass er in Atemnot geraten sei und um sein Leben gefürchtet habe. Dagegen soll er gemäss seinen Aussagen in der Einvernahme mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen sein, als er zu Boden geworfen worden sei und er habe nicht mehr atmen können. Da habe er bemerkt, dass er das Bewusstsein verliere. Die Abweichungen in den Aussagen der Beschuldigten (z.B. ob der Beschwerdeführer nach der Arretierung auf die Beine gestellt wurde [Einvernahme von E.________: pag. 208, Z. 125] oder aufgesetzt wurde, da er nicht habe aufstehen wollen [Einvernahme von D.________: pag. 199, Z. 92] oder ob in Richtung