Weil naheliegender erscheint es, dass der Beschwerdeführer verärgert war und sich gegen die Arretierung gewehrt hat. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Beschuldigten keine Folge leistete, sich gegen die Arretierung zur Wehr setzte und seine Gegenwehr erst aufgab, als ihm die Handschellen angelegt worden waren. Der Beschwerdeführer aggraviert sodann die Handlungen der Beschuldigten: Gemäss den Ausführungen in der Anzeige soll ihm das Gesicht heftig zu Boden gedrückt worden sein, so dass er in Atemnot geraten sei und um sein Leben gefürchtet habe.