Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer für den Transport eine Kapuze hätte übergezogen werden sollen. Die Beschwerdekammer qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich ruhig und den Aufforderungen folgend verhalten haben soll und die Beschuldigten grundlos gewalttätig und brutal auf ihn eingewirkt haben, als Schutzbehauptungen. Weil naheliegender erscheint es, dass der Beschwerdeführer verärgert war und sich gegen die Arretierung gewehrt hat.