Den Aussagen der Polzisten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung sich auszuweisen, nicht – wie von ihm geschildert – ohne Verzug nachgekommen ist, dass er sich der Aufforderung, sein Mobiltelefon nicht zu benutzen, widersetzte und sich gegen die anschliessende Arretierung stark wehrte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er das Mobiltelefon nicht in der Hand hielt, kann daher nicht gefolgt werden, zumal dies den Ausführungen in der Strafanzeige widerspricht. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Arretierung nicht nachvollziehbar.