200, Z. 117 ff.). Werden die vorstehend wiedergegebenen Aussagen gewürdigt, so fällt auf, dass die Aussagen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers in vielen Punkten übereinstimmen, in einigen entscheidenden Punkten aber voneinander abweichen. Den Aussagen der Polzisten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung sich auszuweisen, nicht – wie von ihm geschildert – ohne Verzug nachgekommen ist, dass er sich der Aufforderung, sein Mobiltelefon nicht zu benutzen, widersetzte und sich gegen die anschliessende Arretierung stark wehrte.