191, Z. 117 ff.). Weiter erklärte er, dass der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache Thun geführt worden sei, da er sich gewehrt habe (pag. 192, Z. 143). Es sei nicht möglich gewesen, die Personalien vor Ort zu überprüfen (pag. 193, Z. 187). Zur Arretierung führte er aus, dass niemand länger am Boden liegen gelassen werde, als dies notwendig sei (pag. 193, Z. 189). Es habe sich dabei um Sekunden gehandelt (pag. 194, Z. 234). Auch D.________ beschreibt in seinem Wahrnehmungsbericht eine starke Gegenwehr des Beschwerdeführers. Dieser habe der Aufforderung von C.________ keine Folge geleistet und sein Mobiltelefon an das rechte Ohr geführt.