Durch das entstandene Handgemenge sei D.________ zu ihnen gestossen und habe den Beschwerdeführer zu Boden geführt. Nach heftiger Gegenwehr hätten dem Beschwerdeführer die Handschellen angelegt werden können. Durch das renitente Verhalten des Beschwerdeführers habe er sich dazu entschieden, die weiteren Abklärungen auf dem Polizeiposten vorzunehmen. Im Rahmen seiner Einvernahme bestätigte er, dass der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung, nicht zu telefonieren, nicht gefolgt sei. D.________ habe aus der Ferne den Eindruck gehabt, die Situation könne eskalieren, weshalb er den Beschwerdeführer festgenommen habe (pag. 191, Z. 117 ff.).