11 C.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht aus, als er zur Personenkontrolle hinzugestossen sei, sei der Beschwerdeführer bereits sehr aufgebracht gewesen und habe mit seinen Armen gestikuliert. Dieser habe die Kontrolle als nicht richtig empfunden und habe das Vorzeigen eines Ausweises verweigert. E.________ habe dem Beschwerdeführer seinen Ausweis in seinem Beisein korrekt gezeigt und ihm erklärt, dass er sich ausweisen müsse, damit sie abklären könnten, ob er zu den tatverdächtigen Personen gehöre. Daraufhin habe ihnen der Beschwerdeführer seinen Ausweis gezeigt.