Weshalb es zu diesem Handgemenge gekommen sei, habe er nicht feststellen können. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer auf dem Bauch arretiert worden, es seien ihm die Handschellen angelegt und er sei wieder aufgestellt worden (pag. 208, Z. 121 ff.). Sie hätten vor Ort nicht herausgefunden, ob der Beschwerdeführer zu den tatverdächtigen Personen gehöre, weshalb er zur Polizeiwache Thun geführt worden sei (pag. 209, Z. 135 f.), wo ihm durch einen anderen Polizisten erklärt worden sei, worum es gehe (pag. 209, Z. 141 f.).