223, Z. 111). Sie hätten ihm vom Bauch auf den Rücken gedreht und sein Gesicht mit einem «Hut» bedeckt. Es sei ihm kaum noch gelungen zu atmen. Sie hätten ihm schliesslich den «Hut» weggenommen und ihm – wie einem Terroristen – eine Kapuze überziehen wollen. Sie hätten ihm schliesslich die Handschellen angelegt und ihn ins Fahrzeug gezerrt (pag. 223, Z. 117 f.). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, dass er sein Mobiltelefon nicht an sein Ohr gehalten habe (pag. 227, Z. 245 f.). Er habe dieses nicht in der Hand gehalten (pag. 228, Z. 299 ff.), sondern einen Bluetooth-Kopfhörer getragen (pag. 228, Z. 309 ff.)