Zweck ist vielmehr, abzuklären, ob allenfalls eine Verbindung der angehaltenen Person zu einer Straftat besteht. Für eine Anhaltung genügt somit gemäss den vorstehenden Ausführungen die Annahme der Polizei, dass die Massnahme im Interesse der Aufklärung einer Straftat erforderlich sei, d.h., wenn nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit (der Polizei bereits bekannten, aber auch noch nicht bekannten) Delikten als möglich erscheint.