185, Z. 63). Als sie zu den Kollegen dazu gestossen seien, habe er gesehen, dass diese eine Person arretiert hätten oder dabei gewesen seien, diese zu arretieren. Er habe schliesslich versucht, die Ehefrau zu beruhigen (pag. 185, Z. 88 ff.). Er könne mithin weder zur Anhaltung des Beschwerdeführers noch zu weiteren Handlungen auf der Polizeiwache in Thun Aussagen machen (pag. 186, Z. 101 f. und Z. 113 ff.). Dasselbe hat für den Beschuldigten F.________ zu gelten. 9.3 Damit verbleiben zur Beantwortung der Fragen nach dem Verlauf der Anhaltung und der Festnahme einzig die Aussagen der übrigen Beschuldigten und des Beschwerdeführers.