8 Z. 179). Sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer nicht habe atmen können (pag. 233, Z. 64). Sie habe gesehen, dass sie [die Polizei] ihn hochgehoben (pag. 233, Z. 80 f.) und zum Fahrzeug gebracht hätten (pag. 234, Z. 88 f.). Damit vermochte die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere zum unbestrittenen Sachverhalt Ausführungen zu machen. Der Zeuge K.________, der den Beschwerdeführer im Restaurant N.________ bedient hatte, vermochte ebenfalls nicht viel zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen.