Er sei schliesslich auf die Polizeiwache in Thun verbracht worden. 9.2 Die Beweislage präsentiert sich vorliegend so, dass die strittigen Sachverhaltselemente der Beschwerdeführer und die Beschuldigten C.________, E.________ und D.________ miterlebt haben. Weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch der Zeuge K.________ vermögen durch ihre Aussagen etwas zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte, sie habe den Anfang der Kontrolle nicht mitbekommen (pag. 235, Z. 150 f.) und sei erst am Schluss dazugekommen, als der Beschwerdeführer bereits am Boden gelegen sei (pag. 236, Z. 160 f. und