Weiter führen sie aus, dass sich der Beschwerdeführer den polizeilichen Weisungen widersetzt habe und während der laufenden Personenkontrolle habe telefonieren wollen, woraufhin seitens der Beschuldigten das Mobiltelefon behändigt worden sei. Weiter führten sie aus, dass es aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers zu einem Handgemenge gekommen sei, in welchem der Beschwerdeführer zwecks Arretierung zu Boden habe geführt werden müssen. Es seien ihm Handschellen angelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich während der Verhaftung massiv gewehrt. Er sei schliesslich auf die Polizeiwache in Thun verbracht worden.