Die Beschuldigten machen, ihren Zugriff rechtfertigend, dagegen geltend, dass sich der Beschwerdeführer renitent und unkooperativ verhalten und sich erst nach mehrmaligem Verlangen ihnen gegenüber ausgewiesen habe. Weiter führen sie aus, dass sich der Beschwerdeführer den polizeilichen Weisungen widersetzt habe und während der laufenden Personenkontrolle habe telefonieren wollen, woraufhin seitens der Beschuldigten das Mobiltelefon behändigt worden sei.