Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt den Angaben der Beschuldigten gegenüber. Darauf kann verwiesen werden (S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): In Bezug auf die Beschuldigten 1.1 bis 1.5 führt der Privatkläger zusammengefasst aus was folgt: G.________ habe sich kurz vor der Polizeikontrolle im Restaurant N.________ O.________ einen Imbiss gekauft, während seine Ehefrau im Auto auf dem Parkplatz auf ihn gewartet habe.