9. 9.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 um 15:30 Uhr in O.________ im Ein- und Ausgangsbereich der Filiale des N.________ zwecks Personenkontrolle zunächst angehalten, alsdann zu Boden geführt und schliesslich festgenommen und auf die Polizeiwache Thun verbracht wurde. Von den Beteiligten nicht bestritten wird, dass sich sowohl die Beschuldigten (insb. E.________) als auch der Beschwerdeführer ausgewiesen haben. Schliesslich werden die vom Beschwerdeführer beschriebene Atemnot und die erlittenen Verletzungen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und sind durch die eingereichten