Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt.