5 führers, aber auch aus Gründen der Sicherheit und der geordneten Durchführung auf den Polizeiposten Thun verschoben werden müssen; das Verhalten der beschuldigten Polizisten sei insgesamt nicht nur geboten und zulässig, sondern auch verhältnismässig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe auf Basis einer mustergültigen Aussagenanalyse das Zusammenspiel zwischen Ursache und Wirkung in einem dreieinhalb Jahre zurückliegenden Polizeieinsatz beschreiben. Auch rechtlich sei die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft absolut korrekt.