6. Die Beschuldigten verweisen in ihrer Stellungnahme auf die zusammenfassende Subsumtion ab Seite 5 der Einstellungsverfügung, welcher Folgendes zu entnehmen sei: Die durchgeführte Personenkontrolle sei rechtmässig erfolgt; das nachfolgende Verhalten der Polizei und das zu Boden führen seien auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer die mehrmalige Aufforderung, sein Mobiltelefon während der Personenkontrolle nicht zu benutzen, missachtet habe; der Beschwerdeführer sei nach dem zu Boden führen umgehend wieder aufgesetzt worden; die Kontrolle habe aufgrund des Verfahrens des Beschwerde-