Die Atemnot des Beschwerdeführers sei also nicht auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten, sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen, welche jedoch im Verfahren gegen die Beschuldigten nicht abschliessend geklärt werden müsse. Sowohl die anerkannte Traumatisierung als auch die leichten körperlichen Schäden des Beschwerdeführers wären jedoch – selbst wenn dadurch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt wäre – auf eine rechtmässige Polizeihandlung zurückzuführen und damit nach Art. 14 StGB gerechtfertigt.