Aufgrund der Beweislage sei indessen davon auszugehen, dass der Einsatz von Gewalt dabei verhältnismässig gewesen sei. Weiter sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Polizeikontrolle in Atemnot geraten sei. Er habe aber weder am Boden liegend noch im Sitzen etwas vor seinem Mund gehabt. Die Atemnot des Beschwerdeführers sei also nicht auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten, sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen, welche jedoch im Verfahren gegen die Beschuldigten nicht abschliessend geklärt werden müsse.