Von einer rassistischen Motivation könne keine Rede sein. Ebenfalls werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung zunächst nicht bereit gewesen sei, sich auszuweisen. Sein renitentes Verhalten habe letztlich den Einsatz von Handschellen erforderlich gemacht, wobei sich der Beschwerdeführer gegen die Arretierung auch körperlich stark zur Wehr gesetzt habe. Es erstaune daher nicht, dass er dabei verletzt worden sei. Aufgrund der Beweislage sei indessen davon auszugehen, dass der Einsatz von Gewalt dabei verhältnismässig gewesen sei.