5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, dass in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt worden sei, dass der Verdacht ursprünglich auf den Beschwerdeführer gefallen sei, weil an diesem Tag der Zugriff auf drei dem Betäubungsmittelhandel beschuldigte Personen hätte stattfinden sollen. Eine dieser Personen habe sich mutmasslich zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschwerdeführer im Restaurant N.________ aufgehalten. Ausserdem habe das Signalement dieser Person zum Beschwerdeführer gepasst. Es habe also ein begründeter Anlass zur Kontrolle des Beschwerdeführers bestanden. Von einer rassistischen Motivation könne keine Rede sein.