Der Beschwerdeführer habe sich zudem korrekt ausgewiesen gehabt und sei bereit gewesen, sich einer Personenkontrolle zu stellen. Er sei allerdings unnötigerweise und unter Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität in brutaler Körpergewalt zu Boden geworfen und so festgehalten worden, dass er in Atemnot geraten und beinahe erstickt sei. Die fehlbaren Polizisten seien deshalb wegen Körperverletzung zu bestrafen und die adhäsionsweise Zivilklage des Beschwerdeführers sei gutzuheissen.