4 und psychischen Gesundheit erlitten, was durch Einreichung von Arztberichten aktenkundig dokumentiert sei. Die Anwendung von körperlicher Gewalt sei einerseits unberechtigt gewesen, da der Beschwerdeführer grundlos bzw. einzig aufgrund seiner dunklen Hautfarbe verdächtigt und angehalten worden sei. Die beschuldigten Polizisten hätten deshalb auf der Basis einer rassistischen Grundhaltung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe sich zudem korrekt ausgewiesen gehabt und sei bereit gewesen, sich einer Personenkontrolle zu stellen.