Mit Blick auf das Verhalten von G.________ und dasjenige seiner Ehefrau wurde die Kontrolle aus Gründen der Sicherheit und der geordneten Durchführung auf den Polizeiposten verschobenem. Das Vorgehen der beschuldigten Polizisten ist nach dem Ausgeführten nicht nur geboten und zulässig, sondern auch verhältnismässig und damit korrekt. Tätlichkeiten und allfällige einfache Körperverletzungen z.N. von G.________, deren Tatbestandsmässigkeit durch das oben beschriebene Vorgehen der Polizisten erstellt wären, stehen somit Rechtfertigungsgründe entgegen.