Demgegenüber gaben diejenigen Polizisten, welche auch tatsächlich etwas dazu sagen können, an, dass sich G.________ nicht an die Weisungen von C.________ gehalten habe, indem er trotz mehrmaligen Aufforderungen, sein Mobiltelefon während der Polizeikontrolle nicht zu benutzen, dieses in der Hand hielt und benutzen wollte. Davon ist mit Blick auf die oben durchgeführte Aussagenanalyse beweismässig auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist das der Weigerung von G.________, auf die Benutzung des Mobiltelefons während der Polizeikontrolle zu verzichten, nachfolgende Vorgehen der Polizei aus Sicht des Unterzeichnenden geboten und zulässig.