Auch erstellt scheint, dass G.________ in diesem Zeitpunkt an Atemnot gelitten hat oder zumindest subjektiv dieses Gefühl hatte (s. Gespräch mit D.________), was nachvollziehbar erscheint. Allerdings sind die Angaben und Aussagen von G.________ in Bezug auf den Grund der Eskalation der Polizeikontrolle widersprüchlich. So ist der namens G.________ eingereichten Anzeige zu entnehmen, dass «sein Mobiltelefon, das er in der Hand hielt», zu Boden geworfen wurde (Anzeige vom 04.04.2018, S. 2, achtunterste Zeile).