Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 307 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 2 D.________ vd Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 3 E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 4 F.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ a.v.d. Advokat H.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand teilweise Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 11. Juni 2021 (O 18 4378) 2 Erwägungen: 1. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes wurde G.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 26. Februar 2018 von einer Sondereinheit der Kantonspolizei des Kan- tons Bern angehalten und festgenommen. In der Folge erstattete der Beschwerde- führer, amtlich vertreten durch Advokat H.________, aufgrund angeblich erlittener Misshandlungen Strafanzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten und konstituier- te sich als Straf- und Zivilkläger (vgl. Strafanzeige vom 5. April 2018). Die Staats- anwaltschaft eröffnete – soweit vorliegend relevant – am 19. November 2018 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung und dehnte dieses mit Verfügung vom 7. Januar 2020 auf die Personen A.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ (nachfol- gend: Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, aus. Die regi- onale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte das gegen die Beschuldigten eröffnete Verfahren am 11. Juni 2021 ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhe- bung der Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung und Weiterführung des Strafverfahrens sowie Gutheissung der Zivilklage. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 13. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Be- schuldigten beantragten ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer setzt sich lediglich oberflächlich mit der angefochte- nen Verfügung auseinander und kommt so seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO nur beschränkt nach. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung damit gerade noch. Auf die form- und auch fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Den Beschuldigten 1.1 bis 1.5. wird vom Privatkläger G.________ sinngemäss vorgeworfen, sie hät- ten bei der durch die Spezialeinheit M.________ der Kantonspolizei Bern durchgeführten Kontrolle vom 26.02.2018, ca. 15.30 Uhr, unzulässigerweise Gewalt angewendet und ihn dabei verletzt. […] Vorab kann gesagt werden, dass die Personenkontrolle von G.________ durch die Spezialeinheit M.________ der Kantonspolizei Bern auf Grund der geschilderten Umstände (Auftragslage, Ver- dachtslage, drei Verdächtige, einer fehlte noch und wurde im Restaurant N.________ vermutet) rechtmässig und zulässig war. Beim Ablauf der Kontrolle selbst gehen die Aussagen von G.________ und den Polizisten andererseits zwar nicht stark, aber in einigen entscheidenden Punkten auseinan- 3 derI.________ kann erst etwas zum Ablauf sagen, ab dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann bereits am Bo- den gelegen hatte. Analysiert man die Aussagen der involvierten Polizisten, so ist zu erkennen, dass diese in allen entscheidenden Punkten insoweit übereinstimmen, als dass die Polizisten je überhaupt etwas dazu sagen können. Den Aussagen ist klar zu entnehmen, was eigene Wahrnehmung bzw. selber Erlebtes ist und was nicht. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um Beschreibungen eines dynamischen Geschehens handelt. Mit Blick darauf sind leichte Divergenzen in den Beschrei- bungen (wie z.B. folgendes: C.________: «ich griff Richtung Ohr, G.________ wehrte ab» - D.________: «G.________ griff zu seinem Kopf/Ohr, C.________ versuchte, dies zu verhindern) ver- ständlich und eher ein Zeichen der Authentizität der Aussagen als umgekehrt. Die Aussagen der Poli- zisten sind detailliert, (dort wo es Widersprüche geben könnte) widerspruchslos, linear und (dort wo sie übereinstimmen können) übereinstimmend und damit insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar. Auch die Aussagen von G.________ wirken in vielen Punkten glaubhaft. So ist. z.B. nachvollziehbar, dass er durch den ganzen Vorfall traumatisiert worden sein könnte. Eine Polizeikontrolle ist insbeson- dere für einen Unschuldigen unangenehm, erst recht, wenn man dabei noch zu Boden geführt und in Handschellen gelegt wird. Auch erstellt scheint, dass G.________ in diesem Zeitpunkt an Atemnot ge- litten hat oder zumindest subjektiv dieses Gefühl hatte (s. Gespräch mit D.________), was nachvoll- ziehbar erscheint. Allerdings sind die Angaben und Aussagen von G.________ in Bezug auf den Grund der Eskalation der Polizeikontrolle widersprüchlich. So ist der namens G.________ eingereich- ten Anzeige zu entnehmen, dass «sein Mobiltelefon, das er in der Hand hielt», zu Boden geworfen wurde (Anzeige vom 04.04.2018, S. 2, achtunterste Zeile). Im Widerspruch dazu behauptete er an- lässlich der Einvernahme durch den Unterzeichnenden auf explizite Frage hin, dass er das Mobiltele- fon nicht in der Hand gehabt hatte (Einvernahme G.________, 08.09.2020, Z. 299-300). Demge- genüber gaben diejenigen Polizisten, welche auch tatsächlich etwas dazu sagen können, an, dass sich G.________ nicht an die Weisungen von C.________ gehalten habe, indem er trotz mehrmali- gen Aufforderungen, sein Mobiltelefon während der Polizeikontrolle nicht zu benutzen, dieses in der Hand hielt und benutzen wollte. Davon ist mit Blick auf die oben durchgeführte Aussagenanalyse be- weismässig auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist das der Weigerung von G.________, auf die Benutzung des Mobiltelefons während der Polizeikontrolle zu verzichten, nachfolgende Vorgehen der Polizei aus Sicht des Unterzeichnenden geboten und zulässig. C.________ versuchte vorerst, G.________, das Mobiltelefon bzw. mindestens den Bluetooth-Hörer wegzunehmen. Als dies miss- lang, wurde er von D.________ und C.________ zu Boden geführt und mit Handschellen arretiert. Danach wurde er aufgesetzt (das geplante Aufstehen verweigerte G.________) und mit ihm gespro- chen. Mit Blick auf das Verhalten von G.________ und dasjenige seiner Ehefrau wurde die Kontrolle aus Gründen der Sicherheit und der geordneten Durchführung auf den Polizeiposten verschobenem. Das Vorgehen der beschuldigten Polizisten ist nach dem Ausgeführten nicht nur geboten und zuläs- sig, sondern auch verhältnismässig und damit korrekt. Tätlichkeiten und allfällige einfache Körperver- letzungen z.N. von G.________, deren Tatbestandsmässigkeit durch das oben beschriebene Vorge- hen der Polizisten erstellt wären, stehen somit Rechtfertigungsgründe entgegen. Wo also überhaupt von tatbestandsmässigem Handeln der beschuldigten Polizisten auszugehen ist, fehlt es an deren Rechtswidrigkeit. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen A.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ eingestellt. […] 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er durch mehrere in Zivilkleidung auftreten- de Polizisten zu Boden geworfen und so festgehalten worden sei, dass er in Atem- not geraten sei. Er habe dadurch erhebliche Beeinträchtigungen seiner physischen 4 und psychischen Gesundheit erlitten, was durch Einreichung von Arztberichten ak- tenkundig dokumentiert sei. Die Anwendung von körperlicher Gewalt sei einerseits unberechtigt gewesen, da der Beschwerdeführer grundlos bzw. einzig aufgrund seiner dunklen Hautfarbe verdächtigt und angehalten worden sei. Die beschuldig- ten Polizisten hätten deshalb auf der Basis einer rassistischen Grundhaltung ge- handelt. Der Beschwerdeführer habe sich zudem korrekt ausgewiesen gehabt und sei bereit gewesen, sich einer Personenkontrolle zu stellen. Er sei allerdings un- nötigerweise und unter Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität in brutaler Körpergewalt zu Boden geworfen und so festgehalten worden, dass er in Atemnot geraten und beinahe erstickt sei. Die fehlbaren Polizisten seien deshalb wegen Körperverletzung zu bestrafen und die adhäsionsweise Zivilklage des Be- schwerdeführers sei gutzuheissen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, dass in der angefochtenen Ver- fügung aufgezeigt worden sei, dass der Verdacht ursprünglich auf den Beschwer- deführer gefallen sei, weil an diesem Tag der Zugriff auf drei dem Betäubungsmit- telhandel beschuldigte Personen hätte stattfinden sollen. Eine dieser Personen ha- be sich mutmasslich zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschwerdeführer im Restau- rant N.________ aufgehalten. Ausserdem habe das Signalement dieser Person zum Beschwerdeführer gepasst. Es habe also ein begründeter Anlass zur Kontrolle des Beschwerdeführers bestanden. Von einer rassistischen Motivation könne keine Rede sein. Ebenfalls werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen sei- ner Behauptung zunächst nicht bereit gewesen sei, sich auszuweisen. Sein reni- tentes Verhalten habe letztlich den Einsatz von Handschellen erforderlich gemacht, wobei sich der Beschwerdeführer gegen die Arretierung auch körperlich stark zur Wehr gesetzt habe. Es erstaune daher nicht, dass er dabei verletzt worden sei. Aufgrund der Beweislage sei indessen davon auszugehen, dass der Einsatz von Gewalt dabei verhältnismässig gewesen sei. Weiter sei unbestritten, dass der Be- schwerdeführer während der Polizeikontrolle in Atemnot geraten sei. Er habe aber weder am Boden liegend noch im Sitzen etwas vor seinem Mund gehabt. Die Atemnot des Beschwerdeführers sei also nicht auf ein Fehlverhalten der Beschul- digten, sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen, welche jedoch im Ver- fahren gegen die Beschuldigten nicht abschliessend geklärt werden müsse. Sowohl die anerkannte Traumatisierung als auch die leichten körperlichen Schäden des Beschwerdeführers wären jedoch – selbst wenn dadurch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt wäre – auf eine rechtmässige Polizeihandlung zurückzuführen und damit nach Art. 14 StGB gerechtfertigt. 6. Die Beschuldigten verweisen in ihrer Stellungnahme auf die zusammenfassende Subsumtion ab Seite 5 der Einstellungsverfügung, welcher Folgendes zu entneh- men sei: Die durchgeführte Personenkontrolle sei rechtmässig erfolgt; das nachfol- gende Verhalten der Polizei und das zu Boden führen seien auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer die mehrmalige Aufforde- rung, sein Mobiltelefon während der Personenkontrolle nicht zu benutzen, missach- tet habe; der Beschwerdeführer sei nach dem zu Boden führen umgehend wieder aufgesetzt worden; die Kontrolle habe aufgrund des Verfahrens des Beschwerde- 5 führers, aber auch aus Gründen der Sicherheit und der geordneten Durchführung auf den Polizeiposten Thun verschoben werden müssen; das Verhalten der be- schuldigten Polizisten sei insgesamt nicht nur geboten und zulässig, sondern auch verhältnismässig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe auf Basis einer mustergül- tigen Aussagenanalyse das Zusammenspiel zwischen Ursache und Wirkung in ei- nem dreieinhalb Jahre zurückliegenden Polizeieinsatz beschreiben. Auch rechtlich sei die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft absolut korrekt. Damit sei die Be- schwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. 7. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hin- weis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspiel- raum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechts- genügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derar- tigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschul- digten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Ge- schädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhe- bung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (BOSSARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Ankla- geerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen 6 von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Lie- gen in einer solchen Situation in erster Linie nur subjektive Beweismittel vor, kann ausnahmsweise ebenfalls von einer Anklage abgesehen werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bun- desgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 8. Gemäss Art. 123 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesundheit beschädigt. Erfasst sind alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Be- einträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123 StGB). Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so zum Beispiel Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu er- kennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zu- stand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden. Eine Be- einträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchti- gung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden. Das gilt insb., wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch- oder Betäubungszustand ver- setzt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 123 StGB). Subjektiv ist Vor- satz gefordert, Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 35 zu Art. 123 StGB). 9. 9.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 um 15:30 Uhr in O.________ im Ein- und Ausgangsbereich der Filiale des N.________ zwecks Personenkontrolle zunächst angehalten, alsdann zu Boden geführt und schliesslich festgenommen und auf die Polizeiwache Thun verbracht wurde. Von den Beteiligten nicht bestritten wird, dass sich sowohl die Beschuldigten (insb. E.________) als auch der Beschwerdeführer ausgewiesen haben. Schliesslich werden die vom Beschwerdeführer beschriebene Atemnot und die erlittenen Ver- letzungen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und sind durch die eingereichten 7 Arztberichte des Ärztezentrum J.________ vom 7. März 2018 (pag. 10) und des Psychiatriezentrums P.________ vom 13. März 2018 (pag. 11 ff.) dokumentiert. Der übrige Verlauf der Personenkontrolle bzw. die Festnahme des Beschwerdefüh- rers werden von den Beschuldigten und dem Beschwerdeführer jedoch unter- schiedlich dargestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfü- gung den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt den Angaben der Be- schuldigten gegenüber. Darauf kann verwiesen werden (S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): In Bezug auf die Beschuldigten 1.1 bis 1.5 führt der Privatkläger zusammengefasst aus was folgt: G.________ habe sich kurz vor der Polizeikontrolle im Restaurant N.________ O.________ einen Imbiss gekauft, während seine Ehefrau im Auto auf dem Parkplatz auf ihn gewartet habe. Beim Ver- lassen des Restaurants sei er von einer Zivilperson angehalten und aufgefordert worden, sich auszu- weisen bzw. auf den Polizeiposten mitzukommen. Da G.________ nicht verstanden habe, um was es ging, und er angesichts der ringsum auftauchenden vermummten Personen in Zivil (insgesamt 4-7 Personen) befürchtet habe, Opfer einer kriminellen Gruppierung zu werden, welche sich als Polizisten ausgaben, habe er verlangt, einen Polizeiausweis sehen zu können. Als ihm dieser vorgehalten wor- den sei, habe auch er zu seiner Identifizierung seinen Ausländerausweis gezeigt. G.________ habe dann gefragt, ob er telefonieren könne. Dies sei verneint worden und sein Mobiltelefon, welches er in der Hand gehalten habe, sei zu Boden geworfen worden. Da er mit der Hand in Richtung Parkplatz gezeigt und wünschte, dass wenigstens seiner Frau, welche sich in unmittelbarer Nähe befunden ha- be, gesagt werde, dass er mitkommen müsse und wohin er gebracht werde. Da sei er gepackt, die Hände auf dem Rücken in Handschellen gelegt und zu Boden geworfen worden. Die Kapuze seiner Jacke sei ihm über das Gesicht gezogen worden und er sei so heftig mit dem Gesicht zu Boden ge- drückt worden, dass er in Atemnot geraten sei und unmittelbar um sein Leben gefürchtet habe. So gut er gekonnt habe, habe er um Hilfe geschrien. […] Die Beschuldigten machen, ihren Zugriff rechtfertigend, dagegen geltend, dass sich der Beschwerdeführer renitent und unkooperativ verhalten und sich erst nach mehrmaligem Verlangen ihnen gegenüber ausgewiesen habe. Weiter führen sie aus, dass sich der Beschwerdeführer den polizeilichen Weisungen widersetzt habe und während der laufenden Personenkontrolle habe telefonieren wollen, woraufhin seitens der Beschuldigten das Mobiltelefon behändigt worden sei. Weiter führten sie aus, dass es aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers zu ei- nem Handgemenge gekommen sei, in welchem der Beschwerdeführer zwecks Ar- retierung zu Boden habe geführt werden müssen. Es seien ihm Handschellen an- gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich während der Verhaftung massiv gewehrt. Er sei schliesslich auf die Polizeiwache in Thun verbracht worden. 9.2 Die Beweislage präsentiert sich vorliegend so, dass die strittigen Sachverhaltsele- mente der Beschwerdeführer und die Beschuldigten C.________, E.________ und D.________ miterlebt haben. Weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch der Zeuge K.________ vermögen durch ihre Aussagen etwas zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte, sie habe den Anfang der Kontrolle nicht mitbekommen (pag. 235, Z. 150 f.) und sei erst am Schluss dazugekommen, als der Beschwerdeführer bereits am Boden gelegen sei (pag. 236, Z. 160 f. und 8 Z. 179). Sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer nicht habe atmen können (pag. 233, Z. 64). Sie habe gesehen, dass sie [die Polizei] ihn hochgehoben (pag. 233, Z. 80 f.) und zum Fahrzeug gebracht hätten (pag. 234, Z. 88 f.). Damit vermochte die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere zum unbestrittenen Sachverhalt Ausführungen zu machen. Der Zeuge K.________, der den Be- schwerdeführer im Restaurant N.________ bedient hatte, vermochte ebenfalls nicht viel zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Er habe einzig ge- sehen, dass der Beschwerdeführer draussen am Boden gelegen sei und die Poli- zisten um ihn herum gestanden seien (Protokoll vom 6. Mai 2021, S. 2, Z. 37). Er habe nicht gleich bemerkt, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, da diese maskiert gewesen seien – wie bei einer Spezialeinheit (Protokoll vom 6. Mai 2021, S. 2, Z. 39 f.). Es habe für ihn wie ein Grosseinsatz der Polizei gewirkt (Protokoll vom 6. Mai 2021, S. 2, Z. 43). Er habe die Polizisten aufgrund des Gürtels mit der Waffe und den Handschellen erkannt (Protokoll vom 6. Mai 2021, S. 3, Z. 66). Ebenso wenig vermag der Beschuldigte A.________ hierzu Ausführungen zu ma- chen. Dieser war auf dem Parkplatz des Q.________ in die Anhaltung einer weite- ren Person involviert. Als der Beschwerdeführer angehalten wurde, habe er sich noch auf dem Parkplatz des Q.________ befunden (pag. 185, Z. 63). Als sie zu den Kollegen dazu gestossen seien, habe er gesehen, dass diese eine Person ar- retiert hätten oder dabei gewesen seien, diese zu arretieren. Er habe schliesslich versucht, die Ehefrau zu beruhigen (pag. 185, Z. 88 ff.). Er könne mithin weder zur Anhaltung des Beschwerdeführers noch zu weiteren Handlungen auf der Polizei- wache in Thun Aussagen machen (pag. 186, Z. 101 f. und Z. 113 ff.). Dasselbe hat für den Beschuldigten F.________ zu gelten. 9.3 Damit verbleiben zur Beantwortung der Fragen nach dem Verlauf der Anhaltung und der Festnahme einzig die Aussagen der übrigen Beschuldigten und des Be- schwerdeführers. 9.3.1 Zur Ausgangslage vor der Personenkontrolle: Gestützt auf den Anzeigerapport, die Wahrnehmungsberichte und die Aussagen der Beschuldigten ist von folgender Ausgangslage auszugehen: Die Beschuldigten haben sich zwecks einer gezielten und koordinierten Aktion gegen den Betäu- bungsmittelhandel auf den Parkplätzen vor dem N.________ und dem Q.________ eingefunden. Den Beschuldigten wurde durch eine zivile polizeiliche Überwa- chungseinheit das Zielfahrzeug mit zwei Tatverdächtigen auf dem Parkplatz des N.________ in O.________ gemeldet. Ein zweites Fahrzeug mit einem weiteren Tatverdächtigen stand auf der gegenüberliegenden Seite beim Q.________. Der Auftrag lautete, die Personen in den Fahrzeugen anzuhalten bzw. zu verhaften (vgl. u.a. Anzeigerapport; pag. 184, Z. 34 f. und Z. 47 ff.; pag. 206, Z. 44 f.; Wahr- nehmungsbericht C.________ sowie pag. 189, Z. 35 ff.). Von den tatverdächtigen Personen bestanden keine Fotos. Den Beschuldigten wurde das Signalement der Tatverdächtigen per Funk durchgegeben und sie als Personen dunkler Hautfarbe beschrieben (pag. 207, Z. 54 f.; pag. 216, Z.58 f.; Wahrnehmungsbericht von C.________). Die Beschuldigten sind von mindestens drei Tatverdächtigen ausge- gangen. Zwei davon hätten bereits angehalten werden können, weshalb mindes- tens eine Person fehlte (pag. 2018, Z. 140 f.). Diese dritte Person konnte von der 9 zivilen polizeilichen Überwachungseinheit beobachtet werden, wie sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich in das Restaurant N.________ begeben hat (pag. 218, Z. 145 f.; Wahrnehmungsbericht von C.________; pag. 189, Z. 50 ff.; pag. 190, Z. 83 ff.). Im Eingangsbereich sind sie sodann auf eine auf die Beschrei- bung passende, aber ihnen unbekannte Person [den Beschwerdeführer] gestos- sen. Die Kantonspolizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person an- halten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Sie kann die angehaltene Per- son verpflichten, ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge oder Behältnisse öffnen (Art. 215 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; Art. 27 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Damit stellt die polizeiliche Anhaltung eine Zwangsmassnah- me im Sinne von Art. 196 StPO dar, zu deren Durchsetzung auch verhältnismässi- ge Gewalt angewendet werden darf (Art. 200 StPO). Voraussetzung der Anhaltung ist nicht der konkrete Tatverdacht; Zweck ist vielmehr, abzuklären, ob allenfalls ei- ne Verbindung der angehaltenen Person zu einer Straftat besteht. Für eine Anhal- tung genügt somit gemäss den vorstehenden Ausführungen die Annahme der Poli- zei, dass die Massnahme im Interesse der Aufklärung einer Straftat erforderlich sei, d.h., wenn nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit (der Polizei bereits bekannten, aber auch noch nicht be- kannten) Delikten als möglich erscheint. Also ist es beispielsweise genügend, dass eine Person nach einem gemeldeten Delikt in der Nähe des Tatorts angetroffen wird oder ein Passant eine Ähnlichkeit mit einer polizeilich ausgeschriebenen Per- son aufweist (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 f. zu Art. 215 StPO). Vor dem Hintergrund der eingangs geschilderten Umstände (Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel; mehrere Verdächtige im Raum um das Q.________ und den N.________ in O.________, wovon sich einer vermutungsweise im Restaurant N.________ befand) erweist sich die Anhaltung des Beschwerdeführers zur Perso- nenkontrolle als rechtmässig. 9.3.2 Zur Personenkontrolle und Arretierung: Der Beschwerdeführer schilderte den Sachverhalt in seiner Strafanzeige wie folgt: Er sei beim Verlassen des N.________ unvermittelt von einer Zivilperson angehal- ten und aufgefordert worden, sich auszuweisen bzw. auf den Polizeiposten mitzu- kommen. Da er nicht verstanden habe, worum es gegangen sei und gefürchtet ha- be, Opfer einer kriminellen Gruppierung zu werden, habe er einen Polizeiausweis verlangt. Als ihm dieser gezeigt worden sei, habe auch er sich ausgewiesen. Er sei ohne den geringsten Hinweis auf einen konkreten Vorwurf aufgefordert worden, mit auf den Polizeiposten zu kommen. Er habe deshalb nachgefragt, ob er telefonieren dürfe, was verneint worden sei. Das Mobiltelefon, welches er in der Hand gehalten habe, sei zu Boden geworfen worden. Daraufhin habe er mit seiner Hand in Rich- tung Parkplatz gezeigt, wo seine Ehefrau auf ihn gewartet habe. In diesem Moment sei er gepackt, die Hände auf dem Rücken in Handschellen gelegt und zu Boden 10 geworfen worden. Die Kapuze seiner Jacke sei ihm übers Gesicht gezogen und er sei so heftig zu Boden gedrückt worden, dass er in Atemnot geraten sei und unmit- telbar um sein Leben gefürchtet habe (pag. 5 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte diese Ausführungen anlässlich seiner Einvernahme. Als er den N.________ verlas- sen habe, habe ihn ein Mann in zivil kräftig am Arm gepackt und «police» gesagt (pag. 222, Z. 73 f.). Er habe ihn gebeten, sich auszuweisen, woraufhin auch er sich ausgewiesen habe (pag. 222, Z. 80 ff.). Danach sei der Polizist erneut gewalttätig aufgetreten (pag. 222, Z. 82 f.). Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu- erst noch seine Ehefrau habe informieren wollen, bevor er die Beschuldigten auf den Polizeiposten begleitet hätte (pag. 223, Z. 96 f.). Sie hätten ihm gesagt, dass er seine Ehefrau nicht anrufen dürfe. Er habe ihnen erklärt, dass sich seine Ehefrau nur wenige Meter entfernt aufhalte und habe auf seine Ehefrau gezeigt, woraufhin er vier bis fünf vermummte Personen festgestellt habe, von welchen er zu Boden geworfen worden sei. Sie seien gewalttätig gewesen und er habe nicht mehr atmen können (pag. 223, Z. 103 ff.). Er habe bemerkt, wie er das Bewusstsein verliere (pag. 223, Z. 111). Sie hätten ihm vom Bauch auf den Rücken gedreht und sein Gesicht mit einem «Hut» bedeckt. Es sei ihm kaum noch gelungen zu atmen. Sie hätten ihm schliesslich den «Hut» weggenommen und ihm – wie einem Terroristen – eine Kapuze überziehen wollen. Sie hätten ihm schliesslich die Handschellen an- gelegt und ihn ins Fahrzeug gezerrt (pag. 223, Z. 117 f.). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, dass er sein Mobiltelefon nicht an sein Ohr gehalten habe (pag. 227, Z. 245 f.). Er habe dieses nicht in der Hand gehalten (pag. 228, Z. 299 ff.), sondern einen Bluetooth-Kopfhörer getragen (pag. 228, Z. 309 ff.). E.________ gibt ergänzend zu den Ausführungen im Anzeigerapport an, dass er und C.________ für die Person, die in den N.________ gegangen sei, verantwort- lich gewesen seien (pag. 207, Z. 81 f.; pag. 209, Z. 149). Er erklärte, nicht maskiert gewesen zu sein (pag. 207, Z. 86). Er habe die Person, welche auf das Signale- ment gepasst habe [den Beschwerdeführer] angesprochen, sich vorgestellt und er- klärt, dass es sich um eine Personenkontrolle handle. Er habe ihr seinen Ausweis gezeigt und sie am Arm festgehalten, damit die Person nicht davonrenne (pag. 208, Z. 105 ff.). Sie würden die Ausweise an Bändeln um den Hals tragen, die sie als Polizei ausweisen würden (pag. 209, Z. 132 f.). Der Beschwerdeführer habe umgehend lauthals gegen die Kontrolle protestiert. Sie hätten sich vom Ein- gangsbereich des N.________ zum Eingangsbereich des ehemaligen R.________ verschoben, wo ihm der Beschwerdeführer seinen Ausweis gezeigt habe (pag. 208, Z. 114 ff.). Er habe versucht, dessen Personalien telefonisch zu überprü- fen. Als er sich wieder umgedreht habe, habe er ein Handgemenge bemerkt, der Beschwerdeführer sei zu Boden geführt und arretiert worden. Weshalb es zu die- sem Handgemenge gekommen sei, habe er nicht feststellen können. Schlussend- lich sei der Beschwerdeführer auf dem Bauch arretiert worden, es seien ihm die Handschellen angelegt und er sei wieder aufgestellt worden (pag. 208, Z. 121 ff.). Sie hätten vor Ort nicht herausgefunden, ob der Beschwerdeführer zu den tatver- dächtigen Personen gehöre, weshalb er zur Polizeiwache Thun geführt worden sei (pag. 209, Z. 135 f.), wo ihm durch einen anderen Polizisten erklärt worden sei, worum es gehe (pag. 209, Z. 141 f.). 11 C.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht aus, als er zur Personenkon- trolle hinzugestossen sei, sei der Beschwerdeführer bereits sehr aufgebracht ge- wesen und habe mit seinen Armen gestikuliert. Dieser habe die Kontrolle als nicht richtig empfunden und habe das Vorzeigen eines Ausweises verweigert. E.________ habe dem Beschwerdeführer seinen Ausweis in seinem Beisein kor- rekt gezeigt und ihm erklärt, dass er sich ausweisen müsse, damit sie abklären könnten, ob er zu den tatverdächtigen Personen gehöre. Daraufhin habe ihnen der Beschwerdeführer seinen Ausweis gezeigt. Während dem E.________ die Perso- nalien des Beschwerdeführers habe überprüfen wollen, habe dieser telefonieren wollen. Er habe dem Beschwerdeführer zu erklären versucht, dass er während der Personenkontrolle nicht telefonieren könne, was der Beschwerdeführer verweigert habe. Das habe dazu geführt, dass er versucht habe, dem Beschwerdeführer das Mobiltelefon aus den Händen zu nehmen. Diese Handlung habe der Beschwerde- führer mit seiner rechten Hand abgewehrt. Auch den Versuch, ihm den Bluetooth- Hörer aus dem Ohr zu nehmen, habe der Beschwerdeführer abgewehrt. Durch das entstandene Handgemenge sei D.________ zu ihnen gestossen und habe den Be- schwerdeführer zu Boden geführt. Nach heftiger Gegenwehr hätten dem Be- schwerdeführer die Handschellen angelegt werden können. Durch das renitente Verhalten des Beschwerdeführers habe er sich dazu entschieden, die weiteren Ab- klärungen auf dem Polizeiposten vorzunehmen. Im Rahmen seiner Einvernahme bestätigte er, dass der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung, nicht zu telefonieren, nicht gefolgt sei. D.________ habe aus der Ferne den Eindruck ge- habt, die Situation könne eskalieren, weshalb er den Beschwerdeführer festge- nommen habe (pag. 191, Z. 117 ff.). Weiter erklärte er, dass der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache Thun geführt worden sei, da er sich gewehrt habe (pag. 192, Z. 143). Es sei nicht möglich gewesen, die Personalien vor Ort zu überprüfen (pag. 193, Z. 187). Zur Arretierung führte er aus, dass niemand länger am Boden liegen gelassen werde, als dies notwendig sei (pag. 193, Z. 189). Es habe sich dabei um Sekunden gehandelt (pag. 194, Z. 234). Auch D.________ beschreibt in seinem Wahrnehmungsbericht eine starke Gegen- wehr des Beschwerdeführers. Dieser habe der Aufforderung von C.________ keine Folge geleistet und sein Mobiltelefon an das rechte Ohr geführt. Als C.________ versucht habe, nach der Hand des Beschwerdeführers zu greifen, habe dieser mit seinen Armen herumgefuchtelt und um sich geschlagen, weshalb er den Be- schwerdeführer am linken Arm gepackt und zu Boden geführt habe. Der Be- schwerdeführer habe versucht, sich aus dem Griff zu lösen und habe mit seinen Armen und Beinen wild um sich geschlagen. Sobald die Handschellen angelegt gewesen seien, sei der Beschwerdeführer zur Seite gedreht und aufgesetzt wor- den. Dieser habe sich geweigert aufzustehen und über Atemnot geklagt. Seine Ja- cke sei jedoch nicht im Weg gewesen. In seiner Einvernahme erklärte D.________, dass er gehört habe, wie C.________ den Beschwerdeführer drei bis vier Mal auf- gefordert habe, das Mobiltelefon wegzulegen. Er habe gesehen, wie der Be- schwerdeführer seine Hand zum Kopf/Ohr geführt habe und C.________ versucht habe, dies zu verhindern. Es sei zu einem Handgemenge gekommen und es sei laut geworden. Er sei deshalb zu ihnen hingegangen und habe den Beschwerde- führer zu Boden geführt. Am Boden habe dieser starke Gegenwehr geleistet und 12 mit den Beinen gezappelt. Sie hätten ihn in Handschellen gelegt und aufgesetzt (pag. 199, Z. 83 ff.). Der Beschwerdeführer habe sich am Boden befunden, bis ihm die Handschellen angelegt worden seien; es habe sich schätzungsweise um Se- kunden gehandelt (pag. 200, Z. 107 f. und Z. 113). Der Beschwerdeführer habe über Atemnot geklagt. Er habe diesem erklärt, dass sich seine Jacke nicht vor sei- nem Mund befinde. Er habe zu keinem Zeitpunkt, auch nicht als er am Boden gele- gen sei, etwas vor dem Mund gehabt (pag. 200, Z. 117 ff.). Werden die vorstehend wiedergegebenen Aussagen gewürdigt, so fällt auf, dass die Aussagen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers in vielen Punkten übereinstimmen, in einigen entscheidenden Punkten aber voneinander abweichen. Den Aussagen der Polzisten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer der Aufforderung sich auszuweisen, nicht – wie von ihm geschildert – ohne Verzug nachgekommen ist, dass er sich der Aufforderung, sein Mobiltelefon nicht zu benutzen, widersetzte und sich gegen die anschliessende Arretierung stark wehrte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er das Mobiltelefon nicht in der Hand hielt, kann daher nicht gefolgt werden, zumal dies den Aus- führungen in der Strafanzeige widerspricht. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Arretierung nicht nachvollziehbar. Dass dem Be- schwerdeführer – wie in der Anzeige beschrieben – zuerst die Handschellen ange- legt worden sein sollen und dieser erst im Anschluss daran zu Boden geführt wor- den sein soll, wäre folgewidrig und unlogisch. Im Übrigen sind keine Gründe er- sichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer für den Transport eine Kapuze hätte übergezogen werden sollen. Die Beschwerdekammer qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich ruhig und den Aufforderungen folgend verhal- ten haben soll und die Beschuldigten grundlos gewalttätig und brutal auf ihn einge- wirkt haben, als Schutzbehauptungen. Weil naheliegender erscheint es, dass der Beschwerdeführer verärgert war und sich gegen die Arretierung gewehrt hat. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Aufforde- rungen der Beschuldigten keine Folge leistete, sich gegen die Arretierung zur Wehr setzte und seine Gegenwehr erst aufgab, als ihm die Handschellen angelegt wor- den waren. Der Beschwerdeführer aggraviert sodann die Handlungen der Beschul- digten: Gemäss den Ausführungen in der Anzeige soll ihm das Gesicht heftig zu Boden gedrückt worden sein, so dass er in Atemnot geraten sei und um sein Leben gefürchtet habe. Dagegen soll er gemäss seinen Aussagen in der Einvernahme mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen sein, als er zu Boden geworfen worden sei und er habe nicht mehr atmen können. Da habe er bemerkt, dass er das Bewusstsein verliere. Die Abweichungen in den Aussagen der Beschuldigten (z.B. ob der Be- schwerdeführer nach der Arretierung auf die Beine gestellt wurde [Einvernahme von E.________: pag. 208, Z. 125] oder aufgesetzt wurde, da er nicht habe aufste- hen wollen [Einvernahme von D.________: pag. 199, Z. 92] oder ob in Richtung des Ohres des Beschwerdeführers gegriffen wurde [Einvernahme von C.________: pag. 191, Z. 122 f.] oder ob der Beschwerdeführer zu seinem Kopf/Ohr griff ([Ein- vernahme von D.________: pag. 199, Z. 85]) lassen sich aufgrund des dynami- schen Ablaufs erklären und auflösen. Dass sich die Beschuldigten anlässlich ihrer Befragungen nicht mehr in allen Teilen gleich gut erinnern konnten, entspricht der 13 verblassenden Erinnerung infolge Zeitablaufs. Der Vorfall vom 26. Februar 2018 lag zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits rund zweieinhalb Jahre zurück. Die Polizeiorgane sind dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Von mehreren geeigneten Massnahmen haben sie diejenige zu ergreifen, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Art. 23 Abs. 1 und 2 PolG). Primär sollte der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen werden. Diese ge- schieht durch das Ansprechen der betroffenen Person sowie durch Aufforderung, am Ort zu verblieben und den Aufforderungen im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO nachzukommen. Die Person, die diesen Aufforderungen nicht nachkommt, kann nach Art. 200 StPO allenfalls mit Gewalt gehindert werden (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 215 StPO). Wenn dies zur Erreichung der Anhaltungsziele erforderlich ist, kann die angehaltene Person auf den Polizei- posten verbracht werden. Dies ist vorab dann angemessen, wenn sich die Person nicht ausweisen und eine nähere Überprüfung nur auf dem Polizeiposten durchge- führt werden kann (SCHMID/JOSITSCH, a.aO., N. 11 zu Art. 215 StPO). Dass sich der Beschwerdeführer bei der Arretierung verletzte und in Atemnot geri- et, ist zu bedauern. Diesbezüglich ist aber erstellt, dass er den Aufforderungen der Beschuldigten, sich auszuweisen, nicht sofort und nicht zu telefonieren keine Folge leistete, sich der Arretierung widersetzte und entsprechende Gegenwehr leistete. Diese legte sich erst, als der Beschwerdeführe in Handschellen gelegt und auf die Polizeiwache in Thun verbracht werden konnte. Seine Verletzungen gründen somit in seiner Gegenwehr und der aus diesem Grund unter Gewaltanwendung durchge- führten, aber nicht unverhältnismässigen Personenkontrolle mit anschliessender Arretierung. Dass das Verhalten der Beschuldigten brutal und rassistisch motiviert gewesen ist, ist nicht erstellt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder eine Jacke noch eine Kapuze im Gesicht hatte, welche ihm das Atmen erschwert hätte. Die Atemnot ist mithin auf eine andere Ursache zurück zu führen. Dass sich der Beschwerdeführer bei einer Arretierung, welche auf renitentes Verhalten folgt und auf erhebliche Gegenwehr stösst, Verletzungen zuzieht und in Atemnot gerät, ist zu bedauern, lässt sich aber – wie vorliegend – nicht immer verhindern. Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschuldigten nach dem Gesagten nicht nur als geboten und zulässig, sondern auch als verhält- nismässig. Da die Beschuldigten in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse gehandelt ha- ben, sind ihnen allfällige Tätlichkeiten oder eine einfache Körperverletzung – sofern diese tatbestandsmässig sind – nicht vorzuwerfen. Damit stehen einer allfälligen Tatbestandsmässigkeit von Tätlichkeiten und einer einfachen Körperverletzung Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 StGB entgegen. Sofern von einem tatbe- standsmässigen Handeln auszugehen ist, fehlt es mithin an der Rechtswidrigkeit. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die 14 Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kan- ton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers wird gemäss der eingereichten Honorarnote vom 25. Oktober 2021 bestimmt. Der Stun- denansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Advokat H.________ macht einen Aufwand von 3.5 Stunden sowie Aus- lagen von CHF 84.80 geltend, was angemessen erscheint. Daraus ergibt sich ein amtliches Honorar von CHF 845.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Das volle Honorar beläuft sich laut Honorarnote auf CHF 1'033.70. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 845.20 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 188.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 10.2 Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt Dr. B.________ macht in seiner Honorarnote vom 18. Oktober 2021 ein Honorar von insgesamt CHF 919.30 geltend. Die Kos- tennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass die Entschädigung ent- sprechend auf CHF 919.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen, da der Strafuntersuchung nur ein Antragsdelikt zu- grunde lag (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 und E. 4.2.5. f. mit Ver- weis auf BGE 141 IV 476). Der Umstand, dass der beschwerdeführenden unterlie- genden Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, spielt für die Frage der Auferlegung der Verteidigungskosten der beschuldigten Person keine Rolle. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet die Privatklägerschaft nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädi- gung an die obsiegende beschuldigte Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2020 / 6B_493/2020 / 6B_594/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6, 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 3, 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.6 und 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 136 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft durch Advokat H.________ wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 84.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 784.80 CHF 60.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 845.20 volles Honorar CHF 875.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 84.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 959.80 CHF 73.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’033.70 nachforderbarer Betrag CHF 188.50 Der Kanton Bern entschädigt Advokat H.________ für die Vertretung des Beschwer- deführers mit CHF 845.20. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausge- richtete Entschädigung von CHF 845.20 zurückzuzahlen und Advokat H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'033.70, ausmachend CHF 188.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 919.30 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat H.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-5, alle v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 16 Bern, 27. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 17