a-f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es gibt insbesondere keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. betreffend die Mobbingvorwürfe gegen die bernische Justiz insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 3.3 und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 123 vom 31. Mai 2021 E. 7 und BK 20 450 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen.