des Einvernahmeprotokolls), keinen Ausstandsgrund. Auch hierbei handelte es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige Prognose (was sich bereits aus dem Wort «wahrscheinlich» ergibt), zumal der Entscheid über das Ausstandsbegehren im Übrigen denn auch nicht im Ermessen der Gesuchsgegnerin liegt. 4.4 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 56 Bst. a-f StPO als befangen erscheinen zu lassen.