des Einvernahmeprotokolls), ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hinwies, die Anträge innert fünf Tagen zu stellen und sie alsdann hierüber entscheiden wird. Bei der Meinungsbildung der Gesuchsgegnerin zu den Beweisanträgen zum Zeitpunkt der Einvernahme handelte es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten, deren Revision bei Vorliegens neuer Tatsachen oder Argumente nach wie vor offen war (vgl. E. 4.2 hiervor).