standen sei, Beschwerde beim Obergericht machen müsse (vgl. Z. 494 ff. des Einvernahmeprotokolls). Auch hierbei handelte es sich um eine korrekte, sachliche Antwort der Gesuchsgegnerin. Soweit der Gesuchsteller beanstandet, dass die Gesuchsgegnerin bereits anlässlich der Einvernahme kundgetan hat, dass die Edition der Akten des Bundesgerichts 2E_4/2019 betreffend die Schadenersatzklage des Gesuchstellers sowie die Einvernahme von C.________ nichts mit der Sache zu tun haben (vgl. Z. 501 ff. des Einvernahmeprotokolls)