Sie nahm die vom Gesuchsteller eingereichten Verlustscheine als Beweismittel entgegen und gewährte dem Gesuchsteller die Möglichkeit, am Ende der Befragung sachverhaltsrelevante Bemerkungen anzubringen (vgl. Z. 87 f., 103 ff., 176 ff., 477 des Einvernahmeprotokolls). Soweit der Gesuchsteller anlässlich der Schlussbemerkungen erneut Ausführungen machte, welche nicht den abzuklärenden rechtsrelevanten Sachverhalt betrafen, wurde der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin in neutraler Weise darauf hingewiesen, dass sie hierüber nicht befinden könne und dass er, sofern er mit einer Verfahrenshandlung in diesem Verfahren nicht einver-