Die Gesuchsgegnerin blieb während der gesamten Einvernahme sachlich. Sie nahm die vom Gesuchsteller eingereichten Verlustscheine als Beweismittel entgegen und gewährte dem Gesuchsteller die Möglichkeit, am Ende der Befragung sachverhaltsrelevante Bemerkungen anzubringen (vgl. Z. 87 f., 103 ff., 176 ff., 477 des Einvernahmeprotokolls).