Es war gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner an der Einvernahme auf den Gegenstand der Befragung hinwies und insoweit unterbrach. Von einer einseitigen Ermittlung des Sachverhalts resp. einer Vereitelung von Aussagen zu tatsächlichen Verhältnissen und eine Nichtberücksichtigung von entlastenden Beweisen kann vorliegend nicht die Rede sein. Es besteht keine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, ausführliche sachverhaltsfremde Ausführungen anzuhören. Die Gesuchsgegnerin blieb während der gesamten Einvernahme sachlich.