5 des Strafverfahrens sind demnach im Wesentlichen die Fragen zu klären, ob dem Gesuchsteller seine Pflicht zur Ablieferung der Quoten bekannt war bzw. weshalb er die geltend gemachten Veränderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Der Gesuchsteller erhob anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 auf die konkreten Fragen zum Sachverhalt, ob er in den genannten Zeitspannen die gepfändeten Quoten beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland einbezahlt hat resp.